1 Stand des Gesetzgebungsprozesses
20.09.2024 - Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Der Regierungsrat hat die Vernehmlassung zur StG-Revision 2027 eröffnet. Die Vernehmlassung läuft bis zum 20. Dezember 2024.
Mit der kantonalen Steuergesetzrevision 2027 setzt der Regierungsrat diverse Massnahmen aus der Steuerstrategie ab 2023 um. Gleichzeitig werden Vorgaben des Bundesrechts übernommen, überwiesene Vorstösse aus dem Grossen Rat behandelt und einige Bedürfnisse aus der Praxis umgesetzt. Zu den geplanten Änderungen siehe Ziffer 3.
Medienmitteilung vom 20.09.2024
2 Erlassbestimmungen und Vortrag
Die aktuellen Entwürfe der Erlassänderung und der dazugehörige Vortrag können hier abgerufen werden: Vernehmlassungsunterlagen
3 Überblick über die geplanten Änderungen und Neuerungen
Folgende Neuerungen im bernischen Steuergesetz sind per Steuerjahr 2027 geplant:
Artikel | Inhalt | Erläuterungen |
Umsetzung von Bundesrecht | ||
Art. 2b
| Berücksichtigung der Einwohnergemeinden am Rohertrag der Ergänzungssteuer | Regelung der «angemessenen Berücksichtigung» der Einwohnergemeinden an der Ergänzungssteuer des Bundes (OECD Säule 2: Mindeststeuer). |
Art. 2c
| Berücksichtigung der Kirchgemeinden am Rohertrag der Ergänzungssteuer | Regelung der «angemessenen Berücksichtigung» der Einwohnergemeinden an der Ergänzungssteuer des Bundes (OECD Säule 2: Mindeststeuer). |
Art. 6 Abs. 1 Bst abis | Wirtschaftliche Zugehörigkeit bei Telearbeit | Besteuerungsrecht für in Nachbarstaaten wohnhafte und in Telearbeit tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit schweizerischen Arbeitgebern (gemäss Doppelbesteuerungsabkommen). |
Art. 27 | Einkünfte aus Leibrenten und Verpfründung | Neu sind Einkünfte aus Leibrenten und Verpfründungen zu einem variablen Ertragsanteil steuerbar (bisher fix zu 40 Prozent). |
Art. 38 Abs. 1 Bst. b | Abzug von geleisteten Leibrenten | Abziehbarkeit des bezahlten Ertragsanteils an Leibrenten als Gegenstück zur Steuerbarkeit des Ertragsanteils gemäss Artikel 27. |
Art. 97 Abs. 7 | Nettoertrag aus Beteiligungen | Formelle Anpassung ohne inhaltliche Änderung. |
Art. 116 | Besteuerung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz | Der Artikel wurde formell angepasst. Ausserdem verankert der neue Absatz 4 die Umsetzung der Besteuerung bei Telearbeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. abis) mit der Quellenbesteuerung. |
Art. 168 Abs. 4 | Bescheinigungspflicht Dritter | Bescheinigungspflicht der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers gegenüber der steuerpflichtigen Person (Anzahl Tage geleisteter Telearbeit und weitere notwendige Angaben). |
Art. 172 Abs. 1 Bst. f | Meldepflicht Dritter | Meldepflicht der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers gemäss dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen bzgl. Telearbeit.. |
Art. 215 Abs. 1 Bst. i | Ausführungsbestimmungen
| Kompetenz des Regierungsrates zur Regelung der neuen Bescheinigungs- (Art. 168) und Meldepflichten (Art. 172) auf Verordnungsstufe. |
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Umsetzung Steuerstrategie | ||
Art. 3 Abs. 3, 4 und 7 | Zuständigkeiten | Neu ist der Regierungsrat für den gesamten Ausgleich der kalten Progression zuständig. |
Art. 3a | Ausgleich der kalten Progression | Die Teuerung ist neu vollständig durch den Regierungsrat auszugleichen. Zudem wird ein vollständiger Ausgleich zwingend vorgeschrieben. Der Regierungsrat soll nur noch ausführend tätig sein, der bisherige Spielraum des Grossen Rates (vollständiger oder teilweiser Ausgleich) wird nicht auf ihn übertragen. |
Art. 40 Abs. 6 und 7 | Abzug für bescheidene Einkommen | Neu wird der Abzug für bescheidene Einkommen bei Alleinstehenden auf CHF 2’200 (bisher CHF 1’100) und bei Verheirateten auf CHF 4’400 (bisher CHF 2’200) erhöht. |
Art. 42 | Einkommenssteuertarife | Die untersten fünf Tarifstufen wurden angepasst, sodass die Tarifkurve neu flacher und ausgeglichener verläuft. |
Art. 64 Abs. 1 Bst. a | Abzug vom Vermögen bei Ehegatten | Der Sozialabzug vom Reinvermögen von CHF 18'000 bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe wird aufgehoben, da die «Heiratsstrafe» beim Vermögen durch die Verdoppelung des Freibetrages (Artikel 65 Abs. 3 nachfolgend) wegfällt. |
Artikel 65 Abs. 3 | Freibetrag bei der Vermögenssteuer | Der Freibetrag von 100'000 Franken wird neu für gemeinsam veranlagte Personen doppelt gewährt. |
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Parlamentarische Vorstösse und Planungserklärungen | ||
Art. 83 Abs. 1 Bst. c1 | Steuerbefreiung von Gemeindeunternehmen | Neu müssen rechtlich und organisatorisch verselbständigte Gemeindeunternehmen sowohl die in Buchstabe c genannten Voraussetzungen als auch die ausschliessliche und unwiderrufliche Zweckbindung ihrer Mittel erfüllen, um in den Genuss einer Steuerbefreiung zu gelangen. |
Art. 64 Abs. 2 | Steuerregister | Neu können steuerbefreite juristische Personen nicht mehr verlangen, dass ihr Eintrag im Verzeichnis der steuerbefreiten juristischen Personen gesperrt wird und damit die Steuerbefreiung nicht öffentlich ist. |
Anpassungen an Bedürfnisse der Praxis | ||
Art. 102 Abs. 2 und 3 | Kapitalsteuer auf aufgedeckten stillen Reserven und bei Nutzniessung | Explizite Ergänzung der Besteuerung von «bei Beginn der Steuerpflicht aufgedeckten» stillen Reserven (Anpassung an bisherige Praxis). Für die Bestimmung des steuerbaren Eigenkapitals bei Nutzniessung wird neu auf Artikel 48 ff. verwiesen (bisher Artikel 51) (Anpassung an bisherige Praxis). |
Art. 143 Abs. 2 | Zwingende Verlustanrechnung bei der Grundstückgewinnsteuer | Neu explizite Formulierung: Geschäftsverluste müssen statt können an den steuerbaren Grundstückgewinn in derselben Bemessungsperiode angerechnet werden. (Bisher Kann-Bestimmung) (Anpassung an bisherige Praxis). |
Art. 186 Abs. 3 | Anspruch auf Bezugsprovision | Neu wird nur noch die rechtzeitige Abrechnung der Quellensteuer gefordert, damit eine Bezugsprovision gewährt wird (bisher rechtzeitige Abrechnung und Ablieferung der Quellensteuer). |
Art. 238 Absatz 1a | Verfügung der Mahngebühr | Neu wird die Mahngebühr mittels Verfügung eröffnet. Der Rechtsmittelweg führt damit neu über die Einsprache an die Steuerrekurskommission statt wie bisher mittels Beschwerde direkt an die Finanzdirektion. |
Fassung vom Oct 11, 2024