Aufgrund der Verordnung über das Strafregister () sind sämtliche Bussenverfügungen betreffend die direkte Bundessteuer, die eine Busse von mehr als CHF 5'000 wegen Übertretungen gemässvorsehen, dem Bundesamt für Justiz mitzuteilen. Die verfügten Bussen wegen Verfahrenspflichtverletzung und Steuerhinterziehung sind nur im Behördenauszug ersichtlich, erscheinen jedoch grundsätzlich nicht im Privatauszug, da dort nur Urteile wegen Verbrechen und Vergehen aufgenommen werden. Urteile wegen Übertretungen erscheinen nur im Privatauszug, wenn ein Berufsverbot verhängt wurde (Art. 371 StGB). Den steuerpflichtigen Personen entstehen durch den Strafregistereintrag daher beispielsweise bei Stellenbewerbungen oder bei der Wohnungssuche in der Regel keine Nachteile.
Steuerbetrug und Veruntreuung von Quellensteuern qualifizieren demgegenüber als Vergehen und erscheinen deshalb auch im Privatauszug (Art. 371 StGB).
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Fassung vom 21.09.2017