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Gebühren

Die kantonale Steuerverwaltung erhebt grundsätzlich für jede von ihr erbrachte Dienstleistung eine Gebühr. Die wichtige Ausnahme besteht für Handlungen im Rahmen des Veranlagungs- und Einspracheverfahrens, welches kostenlos durchgeführt wird (inklusive die Veranlagung betreffende Auskünfte im üblichen Rahmen). Für solche Handlungen kann nur dann eine Gebühr erhoben werden, wenn diese von der steuerpflichtigen Person durch schuldhafte Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten verursacht worden sind. Eine schuldhafte Verletzung solcher Pflichten liegt beispielsweise im Nichteinreichen der Steuererklärung oder in der Verweigerung von Auskünften.

Alle übrigen Dienstleistungen sind gebührenpflichtig, wie zum Beispiel

- Ausstellen von Fotokopien, Wegleitungen, Merkblätter und ähnliches
- Fristverlängerungen
- Verkehrswertgutachten (Amtliche Bewertung)
- rechtsverbindliche und allgemeine Auskünfte, sofern diese mit erheblichem Aufwand verbunden sind.

Die Berechnungsgrundlagen sind in der Gebührenverordnung geregelt (GebV, BSG 154.21; VI Anhang der Finanzdirektion). Massgebend für die Gebührenhöhe sind unter anderem der Zeitaufwand sowie die Bedeutung und Tragweite des Geschäfts.

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Fassung vom 21.11.2022

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